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Wissenswertes zum deutschen Waffenrecht

Nützliche Hinweise zu Messern und Hiebwaffen im Waffenrecht

Es herrscht eine ziemliche Verunsicherung in Bezug auf die aktuellen Waffengesetze, denn aufgrund neuer Bestimmungen, ist es möglich, dass ein Messer nun dem Gesetz nach als Waffe gilt. So ist es nützlich, sich in den Gesetzen ein Stück weit auszukennen.

1 - Welche Klingenlänge ist überhaupt erlaubt?
Für Messer gilt generell, dass es keine Begrenzung bezüglich der Klingenlänge gibt. Die Einstufung eines Messers als Waffe ist also völlig unabhängig von der Klingenlänge.
Verschiedene Gerüchten, die besagen, dass Messer ab einer Klingenlänge von 25 Zentimetern oder Taschenmesser ab 10 Zentimetern zu den Waffen gezählt werden müssen, oder dass Kinder ein Messer nur unter 12 cm Klingenlänge kaufen oder tragen dürfen, sind völlig aus der Luft gegriffen.
Generell kann man ganz einfach sagen, dass ein Messer überall getragen (geführt) werden darf, solange es eine Klingenlänge von 12 cm nicht überschreitet. Ausgenommen davon sind einerseits die sogenannten Springmesser, Faustmesser und sämtliche Messer, die sich mit nur einer Hand öffnen lassen, wie Butterflymesser, andererseits auch Messer, die nicht unmittelbar als solche zu erkennen sind, weil z. B. in einem Spazierstock versteckt.
Darüber hinaus gilt, dass das unsachgemäße Führen von Einhandmessern und Messern mit feststehender Klinge von über 12 cm Länge allenfalls als Ordnungswidrigkeit geahndet wird, es liegt also in keinem Fall ein Straftatbestand vor.

2 - Welche Messer darf man besitzen?

Im Allgemeinen gilt, dass alle Messer generell erlaubt sind, es sei denn, sie wurden ausdrücklich verboten. Das klingt eigentlich logisch. Es gibt somit also definitiv keine Einschränkungen für Messer, die nicht dem Waffengesetz unterliegen, was bedeutet, dass sowohl Jagd- und Sportmesser, als auch Taschen- und Klappmesser als Werkzeuge einzuschätzen sind. Der Erwerb, Verkauf und Besitz solcher Messer und das Bei-sich-Führen ist vom Gesetzgeber her damit also völlig legal.

3 - Wo darf man ein Messer mit sich führen?
Jedes Messer, das nicht gesetzlich verboten ist, darf man in der Öffentlichkeit generell bei sich tragen, vorausgesetzt, dass es die Klinge eine Länge von 12 cm nicht überschreitet.
Typische Arbeits- und Gebrauchsmesser, wie zum Beispiel Fahrten- und Anglermesser usw. fallen aufgrund ihrer Zweckbestimmung ebenfalls nicht unter das Waffengesetz, obwohl man mit ihnen natürlich genauso gut Schaden anrichten könnte. Es kommt hier halt immer darauf an, zu welchem Zweck die Messer ihrem Wesen nach eigentlich bestimmt sind. Ist ein Messer also nicht als Waffen eingestuft ist, darf es theoretisch auch auf einer öffentlichen Veranstaltungen getragen werden.

4 - Wann werden Messer zu den Waffen gezählt?

Für öffentliche Veranstaltungen gibt es gesetzliche Vorgaben für das Tragen von Messern. So heißt es ganz klar: "Wer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, darf keine Waffen bei sich führen."
Wenn ein Messer zum Angriff oder zur Verteidigung hergestellt wurden, handelt es sich um eine Waffe, und mit dieser darf man nicht in der Öffentlichkeit herumspazieren. Wie gesagt - wir reden hier von Waffen, nicht von Messern. Ein klares Indiz für eine Waffe ist z. B. die beidseitig geschliffene Klinge bei einem Dolch. Die nur einseitig angeschliffene Klinge bei einem Sax dagegen hat die Funktion einer Machete, gilt also als Werkzeug.
Im Zweifelsfall muss immer geklärt werden, welcher Zweck jeweils im Vordergrund steht. Dient mir ein Dolch als magisches Kultgerät, oder benutze ich ihn als Kampfmesser? Entaste ich mit dem Sax einen Baum im Wald, oder renne ich damit durch die Fußgängerzone. Daher ist es manchmal gar nicht so einfach, jedes Messer wirklich waffenrechtlich exakt zu qualifizieren.
Im Zweifelsfall sollte man jedoch einfach generell davon ausgehen, dass ein Messer, welches als Hieb- und Stoßwaffe gilt, auch unter das Waffengesetz fallen kann und sich eben entsprechend verhalten.

5 - Welche Konsequenzen sind bei Verstößen zu erwarten?

Laut Gesetz ist das Führen eines Messers verboten, wenn es als Waffe im Sinne des Gesetzes eingestuft wird. Was somit heißt: Waffen auf öffentlichen Veranstaltungen sind generell verboten und die Folge bei einer Zuwiderhandlung eine Straftat. Bei Verstößen werden die Waffen sichergestellt. Und man bekommt sie in der Regel auch nicht wieder, wenn sie im erst einmal eingezogen und in der Asservatenkammer gelandet sind....
Für historische Feste und mittelalterliche Märkte kann es zwar durchaus sein, dass das Tragen von Waffen auf der Veranstaltung erlaubt ist, falls dieses dem Wesen der Veranstaltung tatsächlich Rechnung trägt. Beim Verlassen der Veranstaltung müssen die Waffen jedoch sicher verwahrt werden. So ist es durchaus schon vorgekommen, dass Gewandete mit ihren Schwertern fröhlich über den Markt schlendern konnten, die Waffen jedoch auf dem Weg vom Ausgang zum Auto von der Polizei einfach kurzerhand abgenommen wurden.

6 - Welche Messer gelten als Waffen?
Vom Gesetz werden solche Messer als Waffen definiert, die ihrem Wesen nach dazu geeignet sind, einen Menschen zu verletzen. Nun gut, das wären dann eigentlich alle... Insbesondere aber werden solche Messer zu Waffen gezählt, bei denen es sich um Hieb- und Stoßwaffen handelt. Das Gesetz definiert dabei wie folgt noch etwas genauer: Hieb und Stoßwaffen sind Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen". Ein Gemüsemesser zählt hier also eher weniger dazu.

Aber selbst wenn manche Messer als Waffen gelten mögen, so bedeutet das keinesfalls, dass sie damit auch verboten sind. Klassische Hieb- und Stoßwaffen, wie Schwerter, Säbel, Dolche und Degen können ohne Weiteres an Personen ab 18 Jahren verkauft werden. Nur nicht an Kinder.
Bei solchen Waffen gelten allerdings besondere Bestimmungen zur Aufbewahrungspflicht und das Verbot sie auf bestimmten Veranstaltungen zu tragen.

Messer, die als verbotene Waffen eingestuft werden, sind folglich solche, die hauptsächlich dazu dienen gegen Menschen eingesetzt zu werden. Um sie von den nicht verbotenen Waffen zu unterscheiden, werden sie vom Gesetzgeber gesondert angeführt. Als verbotene Messer gelten:
- Faltmesser: Messer mit zweigeteilten, schwenkbaren Griff, auch bekannt als Butterflymesser
- Springmesser: Messer, deren Klingen durch Aktivierung ausgefahren und festgestellt werden können.
- Faustmesser: Messer, deren Klinge quer zum Griff steht, und die in der geballten Faust geführt werden
- Versteckte Messer: Messer, die man nicht als solche erkennen kann, weil sie z.B. in einem Spazierstock eingelassen sind.

Es gibt bei Springmessern allerdings kleine Ausnahmen. Ein Springmesser ist erlaubt, wenn:
- die Klinge seitlich aus dem Griff springt und nicht nach vorne herausschnellt
- die Klinge nicht länger ist als 8,5 Zentimeter ist
- die Klinge einen durchgehenden Rücken hat und in der Mitte eine Breite aufweist, die mindestens 20 Prozent der Klingenlänge entspricht
Doch nur wenn wirklich alle diese Eigenschaften erfüllt sind, wird das Messer nicht als Waffe eingestuft. Falls auch nur eine dieser Eigenschaften nicht zutreffen sollte, ist das Messer verboten.

7 - Wie muss ein Messer aufbewahrt werden?

Nur für Messer, die als Waffen eingestuft werden, gibt es hier eine Regelung. Der Gesetzgeber sagt, dass wer Waffen besitzt, auch Vorkehrungen zu treffen hat, zu verhindern, dass die Waffen abhandenkommen oder Dritte diese an sich nehmen.
Es ist eigentlich völlig ausreichend, wenn man ein Messer oder Schwert in einer üblich gesichert Wohnung aufbewahrt. Falls sich jedoch Kinder im Haushalt befinden, sollte man allerdings sichergehen, dass die Messer tatsächlich auch außerhalb der kindlichen Reichweite aufbewahrt werden, da das Gesetz nur Volljährigen den Umgang mit verbotenen Messern erlaubt.
Für alle anderen Messer gibt es keine gesetzlichen Vorschriften zur Aufbewahrung.

8 - Was versteht man eigentlich als Waffe?
Der Erwerb von Hieb- und Stoßwaffen und somit auch das Führen von Waffen ist gesetzlich im Waffengesetzes geregelt. Alle Gegenstände, die unter dem Begriff  Hieb- und Stoßwaffen zusammengefasst werden, wie Schwerter, Dolche, Messer, Lanzen, etc., sind im Sinne des Waffengesetzes als Waffen definiert, sofern diese ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, wie der Gesetzgeber so schön schreibt. Hieb- und Stoßwaffen darf dabei nur derjenige erwerben, der das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.

Anders als Waffen darf im Grunde jedes nicht verbotene Messer mit Eintreten der eingeschränkten Geschäftsfähigkeit auch an Minderjährige ab dem 7. Lebensjahr verkauft werden. Die Klingenlänge spielt hier überhaupt keine Rolle, allein der Umstand, ob es sich um eine Waffe bzw. ein verbotenes Messer handelt bewirkt dabei die Altersbegrenzung.
Eine gute Zusammenfassung zu diesem Thema findet man auch hier: http://www.it-recht-kanzlei.de/verkauf-messer-internet.html

Das Tragen einer Waffe wird auch als das Führen einer Waffe bezeichnet, sofern man die tatsächliche Gewalt über die Waffe außerhalb seiner Wohnung, den Geschäftsräumen oder eines befriedeten Besitztums ausübt, was schlicht und einfach bedeutet: Wer Hieb- und Stoßwaffen in seinen eigenen vier Wänden aufbewahrt oder benutzt, tut definitiv nicht Verbotenes. Wer jedoch an öffentlichen Veranstaltungen wie Volksfesten, Märkten, Messen, Ausstellungen, etc. teilnimmt, der darf keine Waffen im Sinne des Waffengesetzes führen, das heißt also auch keine Hieb- oder Stoßwaffen.
Das Mitwirken an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtenden Vorführungen, wenn zu deren Zweck Hieb- oder Stoßwaffen geführt werden, kann jedoch eine Ausnahme darstellen.

Schaukampfschwerter fallen dabei definitiv nicht unter das Waffengesetz und unterliegen auch keinerlei Einschränkungen, denn nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz werden solche Gegenstände von den Hieb- und Stoßwaffen definitiv ausgenommen, die Hieb- und Stoßwaffen zwar nachgebildet, aber aufgrund ihrer stumpfen Schneiden und abgestumpfter Spitzen eindeutig nur als Dekorationsgegenstand bzw. für Sport und Brauchtumspflege gedacht sind.

Unter die Waffenverwaltungsvorschrift Anlage I-A1-UA2-1.1 steht dazu wie folgt:
Keine Hieb- und Stoßwaffen sind solche Geräte, die zwar
Hieb- und Stoßwaffen (§ 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a in
Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer
1.1) nachgebildet, aber wegen abgestumpfter Spitzen und
stumpfer Schneiden offensichtlich nur für den Sport (z. B.
Sportflorette, Sportdegen, hingegen nicht geschliffene Mensurschläger),
zur Brauchtumspflege (z. B. historisch nachgebildete
Degen, Lanzen) oder als Dekorationsgegenstand (z. B.
Zierdegen, Dekorationsschwerter) geeignet sind.

Wer in den wenigen Ausnahmen eine Waffe verbotsfrei auf angemessenen Veranstaltungen führt, muss jedoch immer einen Personalausweis oder Pass dabei haben, weil ansonsten ggf. darin ein ahndungswürdiger Tatbestand liegen könnte. Zudem hat der Besitzer die Hieb- oder Stoßwaffe ordnungsgemäß aufzubewahren und zu sichern, um zu verhindern, dass diese evtl. abhandenkommen oder durch Dritte an sich genommen werden kann.

9 - Klingenformen
Sofern die Schneide eines Messers oder einer vermeintlichen Hieb- und Stoßwaffe stumpf und die Spitze abgerundet ist, kann es sich nicht um eine Waffe handeln und es liegt eine Nicht-Waffe mit anderweitiger Zweckbestimmung vor. Das gilt auch für eine Zweischneidigkeit der Klinge, wenn eine der Seiten stumpf ist. Sind aber beide Schneiden scharf, liegt definitiv eine Waffeneigenschaft vor, denn bei der Zweischneidigkeit kommt die Zweckbestimmung zum Einsatz gegen Menschen zum Ausdruck. Zweischneidige, scharfe Klingen, wie z.B. Dolche, sind also egal in welcher Länge in jedem Fall als Waffe einzustufen, ein dolchähnliches Messer mit einseitig geschärfter Schneide jedoch nicht.

10 - Scheinwaffen / Anscheinswaffen
Von Scheinwaffen oder Anscheinswaffen ist ein Gegenstand gemeint, von dem weder objektiv noch nach der Art des Einsatzes eine Gefahr ausgeht, welcher jedoch eine vergleichbare Bedrohungswirkung wie eine Waffe aufweist, zum Beispiel eine täuschend echt nachgebildete Wasserpistole.
Auf Schaukampfwaffen bezieht sich dieses nicht.

Alle hier gemachten Angaben erheben keinen Anspruch auf Richtigkeit oder Aktualität.
Wer mehr wissen will: www.gesetze-im-internet.de

Verfasst von Peer Carstens, Dippoldiswade 2010.

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