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Wichtige Hinweise zum Deutschen Waffenrecht und der Jugendfreigabe

Alle bei Pera Peris angebotenen Messer sind frei verkäuflich und fallen nicht unter das Waffengesetz, sofern dieses nicht weiter gekennzeichnet ist. Artikel die erst ab einem Alter von 18 Jahren verkäuflich sind, sind somit besonders gekennzeichnet. Dieses gilt für Messer, die geneigt sind als Waffen angesehen zu werden, sowie für Dolche, die beidseitig geschliffen sind, sowie für Schwerter. Für den Erwerb dieser Artikel ist es leider notwendig, uns eine Kopie des Personalausweises, Führerscheins oder Krankenkassenkarte et. per Email, Fax oder Post zukommen zu lassen.

Generell gilt: Jedes Messer, für das man nicht 18 Jahre alt sein muß darf auch an Minderjährige verkauft werden. Die Klingenlänge spielt hier überhaupt keine Rolle, allein der Umstand, ob es sich um eine Waffe handelt bewirkt dabei die Altersbegrenzung.
Eine gute Zusammenfassung zu diesem Thema findet man auch hier: http://www.it-recht-kanzlei.de/verkauf-messer-internet.html

Es herrscht im Allgemeinen eine gewisse Verunsicherung bezüglich des neuen deutschen Waffengesetzes, da es hier sein kann, dass ein Messer nach dem Gesetz als Waffe gilt, daher ist es nützlich sich in den Gesetzen auszukennen. Aus diesem Grunde nachstehend eine etwas genauere Inaugenscheinnahme.

1- Welche Klingenlänge ist erlaubt?
Für Messer, auch für solche, die als Waffen eingestuft werden, da sie zum Beispiel auf beiden Klingenseiten scharf geschliffen sind, gibt es keine Begrenzung bezüglich der Klingenlänge.
Auch die Einstufung eines Messers als Waffe ist unabhängig von der Klingenlänge.
Gerüchten, die besagen, dass Messer ab einer Klingenlänge von 25 Zentimetern oder Taschenmesser ab 10 Zentimetern zu den Waffen gezählt werden, oder das Kinder Messer nur unter 12 cm Klingenlänge kaufen oder tragen dürfen sind Humbug.
Pauschal kann man sagen, ein Messer darf überall getragen, solange es eine Klingenlänge von 12 cm nicht überschreitet, Ausnahmen bilden hier Springmesser und Messer, die sich mit einer Hand öffnen lassen, sowie Messer, die nicht als solche zu erkennen sind, z.B. in einem Spazierstock versteckt. Das unsachgemäße Führen von Einhandmessern und Messern mit einer feststehenden Klinge von über 12 cm Länge wird als Ordnungswidrigkeit geahndet.

2 - Welche Arten von Messern darf man besitzen?

Allgemein gilt, dass alle Messer erlaubt sind, es sei denn, sie wurden ausdrücklich verboten.
Klingt logisch... Es gibt somit also keine Einschränkungen für Messer, die nicht dem Waffengesetz unterliegen.
Das heißt, Jagd- und Sportmesser, sowie Taschen- und Klappmesser sind als Werkzeuge eingestuft. Der Erwerb, Verkauf und Besitz solcher Messer, als auch das bei mit führen ist vom Gesetzgeber her damit absolut legal.

3 - Wann darf man ein Messer mit sich führen?
Jedes Messer, das gesetzlich nicht verboten ist, darf man in der Öffentlichkeit mit sich tragen, sofern es eine Klingenlänge von 12 cm nicht überschreitet.
Klassische Arbeits- und Gebrauchsmesser, wie Fahrten- und Anglermesser etc. fallen aufgrund ihrer Zweckbestimmung nicht unter das Waffengesetz. Obwohl man mit ihnen ebenfalls Schaden anrichten kann, kommt es immer darauf an, wozu die Messer ihrem Wesen nach bestimmt sind. Wenn ein Messer also nicht als Waffen eingestuft ist, darf es auch auf einer öffentlichen Veranstaltungen getragen werden.

4 - Bei welcher Verwendung werden Messer zu den Waffen gezählt?

Für öffentliche Veranstaltungen gibt es gesetzliche Vorgaben für das Tragen von Messern:
"Wer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, darf keine Waffen bei sich führen." Grob gesagt gilt also: Wenn ein Messer zum Angriff oder zur Verteidigung hergestellt wurden, dann handelt es sich auch um eine Waffe.
Ein gewisses Indiz für diese Zweckbestimmung ist z.B. die beidseitig geschliffene Klinge (bei einem Dolch) oder die nur einseitig angeschliffene Klinge (bei einem Sax).
Im Zweifelsfall ist immer zu klären, welcher Zweck im Vordergrund steht. Dient ein Dolch als magisches Kultgerät, oder als Kampfmesser? Dient ein Sax eine Machete oder als Kurzschwert?
Somit ist es gar nicht so einfach, jedes Messer wirklich waffenrechtlich zu qualifizieren.
Im Zweifelsfall sollte man aber generell davon ausgehen, dass ein Messer, welches als Hieb- und Stoßwaffe gilt, auch unter das Waffengesetz fällt.

5 - Welche Konsequenzen ergeben sich bei Verstößen?

Laut Gesetz ist das Führen eines Messers verboten, wenn es als Waffe im Sinne des Gesetzes eingestuft wird. Das heißt, Waffen auf öffentlichen Veranstaltungen sind generell verboten. Die Folge bei Zuwiderhandlung ist eine Straftat. Bei Verstößen werden die Waffen in der Regel sichergestellt, was bedeutet, dass sie erst mal weg sind und in der Regel bekommt man sie auch nicht mehr wieder, wenn sie im Verfahren eingezogen werden.
Für Mittelalter-Märkte und historische feste kann zwar unter Umstäänden gelten, dass das Tragen von Waffen auch auf der Veranstaltung erlaubt ist, da dieses dem Wesen der Veranstaltung Rechnung trägt, beim Verlassen der Veranstaltung dürfen die Waffen jedoch nicht mehr getragen werden. So ist es schon vorgekommen, dass die Polizei Gewandeten auf dem Weg vom Mittelaltermarkt zum Parkplatz die Waffen einfach abgenommen hat.

6 - Welche Messer gelten als Waffen oder sind verboten?
Vom Gesetz werden Messer als Waffen definiert, die ihrem Wesen nach dazu geeignet sind einen Menschen zu verletzen. Insbesondere werden solche Messer zu Waffen gezählt, bei denen es sich um Hieb- und Stoßwaffen handelt.
Das Gesetz definiert wie folgt: Hieb und Stoßwaffen sind " Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen".

Aber auch wenn manche Messer als Waffen gelten, so bedeutet das nicht, dass sie auch verboten sind. Klassische Hieb- und Stoßwaffen, wie Schwerter, Säbel, Dolche und Degen können durchaus an Personen ab 18 Jahren verkauft werden.
Bei solchen Waffen gelten jedoch besondere Bestimmungen zu der Aufbewahrungspflicht und das Verbot sie auf bestimmten Veranstaltungen zu tragen.

Messer, die als verbotene Waffen eingestuft werden sind solche, die vordringlich den Zweck haben, gegen Menschen eingesetzt zu werden. Zur Unterscheidung zu den nicht verbotenen Waffen werden diese werden vom Gesetzgeber gesondert angeführt:
Faltmesser: Messer mit zweigeteilten, schwenkbaren Griff, auch bekannt als Butterflymesser
Springmesser: Messer, deren Klingen durch Aktivierung ausgefahren und festgestellt werden können..
Faustmesser: Messer, deren Klinge quer zum Griff steht und die in der geballten Faust geführt werden.

Eine gewisse Vorsicht gilt bei jenen Messern, deren Eigenschaften nicht sofort ersichtlich sind. Zu den verbotenen Waffen zählen demnach auch Messer, die der Form nach einem anderen Gegenstand gleichen oder welche vortäuschen, also zum Beispiel Spazierstock-Messer.

Es gibt Ausnahmen bei Springmessern, die dennoch erlaubt sind, und zwar wenn
- die Klinge nicht länger ist als 8,5 Zentimeter ist
- die Klinge seitlich aus dem Griff springt und nicht nach vorne herausschnellt
- die Klinge einen durchgehenden Rücken hat und in der Mitte eine Breite aufweist, die mindestens 20 Prozent der Klingenlänge entspricht
Aber nur wenn alle diese Eigenschaften erfüllt sind ist das Messer nicht als Waffe einzustufen. Sollte auch nur eine dieser Eigenschaften nicht zutreffen, ist das Messer verboten.

7 - Wie sollte ein Messer aufbewahrt werden?

Nur für Messer die als Waffen eingestuft werden gibt es hier eine Regelung. Der Gesetzgeber sagt, dass wer Waffen besitzt, Vorkehrungen zu treffen hat, um zu verhindern, dass die Waffen abhanden kommen oder Dritte diese an sich nehmen können.
Das gilt somit also auch für Hieb- und Stoßwaffen, bzw. für legale Springmesser.

Es ist an sich völlig ausreichend, wenn man ein Messer in einer normal abgesicherten Wohnung aufbewahrt. Wenn sich Kinder in den Haushalt befinden, sollte man allerdings sichergehen, dass die Messer außerhalb der kindlichen Reichweite aufbewahrt werden, denn das Gesetz erlaubt nur Volljährigen den Umgang mit verbotenen Messern.
Für alle anderen Messer gibt es keine gesetzlichen Vorschriften zur Aufbewahrung.

8 - Was wird unter einer Waffe verstanden?
Schwerter, Dolche, Messer, Lanzen, etc., also alle Gegenstände, die unter dem begriff  Hieb- und Stoßwaffen zusammengefasst werden, sind im Sinne des Waffengesetzes als Waffen definiert, sofern diese ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen. Hieb- und Stoßwaffen darf in jedem Fall nur erwerben, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.
Der Erwerb von Hieb- und Stoßwaffen und somit auch das Führen von Waffen ist gesetzlich im Waffengesetzes geregelt.

Das Tragen einer Waffe wird als das Führen einer Waffe bezeichnet, wenn man die tatsächliche Gewalt über die Waffe außerhalb seiner Wohnung, Geschäftsräume oder seines befriedeten Besitztums ausübt, was bedeutet: Wer Hieb- und Stoßwaffen in seinen eigenen vier Wänden aufbewahrt oder benutzt, tut definitiv nicht Verbotenes. Wer jedoch an öffentlichen Veranstaltungen wie Volksfesten, Märkten, Messen, Ausstellungen, etc. teilnimmt, der darf keine Waffen im Sinne des Waffengestzes führen, somit also auch keine Hieb- oder Stoßwaffen.
Eine Ausnahme hierbei stellt allerdings das Mitwirken an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtenden Vorführungen dar, wenn zu deren Zweck Hieb- oder Stoßwaffen geführt werden.

Schaukampfschwerter fallen definitiv nicht unter das Waffengesetz und unterliegen auch keinen Einschränkungen, denn nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz werden solche Gegenstände von den Hieb- und Stoßwaffen ausgenommen, die Hieb- und Stoßwaffen zwar nachgebildet, aber aufgrund abgestumpfter Spitzen und stumpfer Schneiden eindeutig nur als Dekorationsgegenstand bzw. für Sport und Brauchtumspflege gedacht sind.

Wer in den wenigen Ausnahmen die Waffe verbotsfrei führt, muss jedoch einen Personalausweis oder Pass dabei haben, weil andernfalls darin ein ahndungswürdiger Tatbestand liegt. Zudem obliegt es dem Besitzer die Hieb- oder Stoßwaffe ordnungsgemäß aufzubewahren und zu sichern, um zu verhindern, daß diese abhanden kommt oder durch Dritte an sich genommen werden kann.

9 - Klingenform
Ist die Schneide eines Messers oder einer vermeintlichen Hieb- und Stoßwaffe stumpf und gar die Spitze abgestumpft, so kann es sich nicht um eine Waffe handeln und es liegt eine Nicht-Waffe mit fremder Zweckbestimmung vor, was auch für eine Zweischneidigkeit der Klinge zu gelten hat, sofern diese stumpf ist. Sind aber beide Schneiden scharf, muss von einer Waffeneigenschaft ausgegangen werden, denn bei der Zweischneidigkeit kommt die Zweckbestimmung zum Einsatz gegen Menschen zum Ausdruck, weil zweischneidige Klingen für eine Verwendung des Messers als Werkzeug eine völlig untergeordnete Bedeutung haben. Zweischneidige, scharfe Klingen, wie z.B. Dolche, sind egal in welcher Länge in jedem Fall als Waffe einzustufen.


Alle hier gemachten Angaben erheben keinen Anspruch auf Richtigkeit oder Aktualität.
Wer mehr wissen will: http://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/index.html

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